Unsere Dienstleistungen:
- Orthopädische Schuheinlagen
- Orthopädische Schuhzurichtung
- Orthopädische Spezialschuhe
- Orthopädische Serienschuhe
- Orthopädische Massschuhe
- Orthesen
- Prothesen
- Bandagen
- Spezialthema: Diabetes mellitus Fussversorgung
- Medizinische Kompressionsstrümpfe
- Schuhreparaturen
- Reinigen und Pflegen
Versicherungsinformationen:
Orthopädische Hilfsmittel wie orthopädische Schuheinlagen, orthopädische Schuhzurichtungen oder orthopädische Mass-Schuhe sind meistens mit höheren Kosten verbunden als gewöhnliches Schuhwerk. Die Vorteile für Ihre Gesundheit rechtfertigen jedoch diese Preisdifferenz.
Nicht immer müssen Sie alle Kosten selbst tragen. Unsere Firma ist ein Orthopädie-Schuhmacher-Meister-Betrieb (OSM) und Lieferant der Invalidenversicherung, der Unfallversicherungen und der Militärversicherung. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Institutionen, welche die Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Unsere Firma rechnet direkt mit diesen Institutionen ab. Im Zweifelsfalle gibt Ihnen Ihre Krankenkasse ebenfalls Auskunft.
Kostenbeteiligung durch die Krankenkasse
Die Kostenbeteiligung von ärztlich verordneten orthopädischen Schuheinlagen gehören gemäss dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz zwar nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen, werden jedoch von einigen teilweise oder ganz übernommen. Eine vorherige Abklärung mit Ihrer Krankenkasse verschafft Ihnen Klarheit über die Kostenbeteiligung.
Patienten, denen während dem AHV-Alter zum ersten mal Orthesen oder Prothesen verschrieben werden, kommt neu die obligatorische Krankenkasse und nicht mehr die AHV für die Anschaffungs- und Reparaturkosten auf.
Kostenbeteiligung durch die Invalidenversicherung (IV)
Invalide Menschen (bis 63/65 Jahre) haben im Rahmen der Bestimmungen der Invalidenversicherung Anspruch auf Hilfsmittel, die sie für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeiten benötigen. Der Arzt oder besser noch der Facharzt für chirurgische Orthopädie verordnet dem Patienten dasjenige orthopädie schuhtechnische Hilfsmittel, welches er infolge seiner Invalidität benötigt.
Der Orthopädieschuhmachermeister (OSM) rechnet mit der IV-Stelle direkt ab.
Kostenbeteiligung durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Wenn eine Person erstmals nach dem Eintritt in das AHV-Alter ein Hilfsmittel benötigt, kann diese mit einem speziellen Formular einen Antrag bei der Invalidenversicherung auf Kostenbeteiligung stellen. Ein Arzt muss das Formular mitunterzeichnen oder ein Arztrezept ausstellen.
Bei den AHV-Versicherten beschränkt sich der Anspruch jedoch ausschliesslich auf orthopädische Serienschuhe, orthopädische Mass-Schuhe. Der Anspruch beschränkt sich auf einen Beitrag von 75% der Kosten für ein Paar orthopädische Mass-Schuhe. Dieser Beitrag wird alle zwei Jahre einmal gewährt.
Der Orthopädieschuhmachermeister (OSM) rechnet mit der AHV-Stelle direkt ab.
Kostenbeteiligung durch die Unfallversicherung/Militärversicherung (UV/MV)
Die UV- und MV-Versicherten haben Anspruch auf Hilfsmittel, die sie zur Sofortversorgung, der Nachbehandlung oder der Versorgung von Unfallfolgen benötigen. Der Orthopädieschuhmachermeister (OSM) rechnet mit diesen Stellen direkt ab.
Selbstbehalte der Versicherten
IV-Versicherte
Der Selbstbehalt für orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe für Erwachsene bei IV-Versicherten, beträgt Fr. 120.- pro Paar Schuhe, bzw. Fr. 70.- für IV-versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
IV-Versicherte haben orthopädisch zu ändernde Schuhzurichtung selbst anzuschaffen. Die entsprechende Schuh-Zurichtung wird jedoch vollumfänglich vergütet. Für die Auswahl des Schuhmodells für orthopädische Serienschuhe obliegt die Entscheidung dem OSM zusammen mit dem Kunden.
Für invaliditätsbedingte Schuhreparaturen ist pro Kalenderjahr ein Selbstbehalt von Fr. 70.- zu entrichten.
AHV-Versicherte
Bei orthopädischen Massschuhen beträgt der Selbstbehalt 25% der Kosten der Schuhherstellung. In der Regel übernimmt die IV alle zwei Jahre 75% vom Preis der orthopädischen Massschuhe oder orthopädischen Serienschuhe.
UV- und MV-Versicherte
Die UV- und MV-Versicherten haben für die beiden ersten Hilfsmittelversorgungen keinen Selbstbehalt zu bezahlen. Nachher gelten für den Selbstbehalt die Bestimmungen der IV.